1. Allgemeines
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland, sowie von und nach dem Ausland.
Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines Kaufmannes auszuführen.
2. Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in natura zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit 1090,09 Euro pro Möbelmeter beschränkt.
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde.
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen bleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die in Folge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegel, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden wie z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;?
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten wie z.B.: Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder anderen empfindlichen Geräten;?
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren?
4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen; e) für Beschädigung der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat.
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind, oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z.B. Autopannen, Wegeverhältnisse)
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen und sonstige gesetzliche Vorschriften.
d) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel nicht spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
e) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welcher ein Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an Fracht erspart ist.
f) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
g) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit 109,1 Euro pro Tag, höchstens jedoch mit 1090,09 Euro zu beschränken.
h) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder Luftfahrtsgesellschaft.
i) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem angeführten Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS), (Anlage A) zu versichern und die Prämie zu verrechnen. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure beauftragt sind.
j) Der Auftraggeber unterwirft sich, sowie alle Personen in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
k) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangaben des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.?
2. Hat der Auftragnehmer die Möbel-Speditionsversicherung nicht gemäß den Bedingungen des angefügten Möbel-SVS oder nicht bei den in lit. a) bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport nicht berufen.
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verluste und Beschädigungen der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes.
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit.
d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entstehen;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder Behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt
3. Transportversicherung
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angaben des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadensersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.